Wiesbaden/Frankfurt am Main, 08. Mai 2017 - In der letzten Plenardebatte zu LAG-Pauschalen für Flüchtlinge erklärte der sozialpolitische Sprecher der hessischen CDU-Landtagsfraktion, Dr. Ralf-Norbert Bartelt: Die Hessische Landesregierung und die Kommunalen Spitzenverbände haben sich bereits vor drei Monaten auf eine Anpassung der Pauschalen, die die Kommunen vom Land für die Unterbringung, Versorgung und Betreuung von Flüchtlingen erhalten, geeinigt. Es ist ein Ergebnis herausgekommen, das sich sehen lassen kann. Die Pauschalen des Landes nach dem Landesaufnahmegesetz (LAG) bleiben weiterhin auf hohem Niveau. Dies ist ein klares Signal an die Landkreise, Städte und Gemeinden, dass das Land und die Kommunen weiterhin Hand in Hand die große Herausforderung der Flüchtlingslage angehen. Die Asyl- und Flüchtlingspolitik bleibt nämlich eine gemeinschaftliche Aufgabe und Herausforderung von Bund, Land und Kommunen.

Als Land leisten wir mit dieser Einigung abermals einen entscheidenden Beitrag für eine menschenwürdige und verantwortungsvolle Unterbringung von Flüchtlingen, die bis zum 31. Dezember 2020 gilt und damit Land und Kommunen gleichermaßen eine große Planungssicherheit verleiht.“

**Hintergrundinformationen: **

Nach dem Landesaufnahmegesetz (LAG) erstattet das Land Hessen den Kommunen, die für die Unterbringung der Flüchtlinge zuständig sind, ab Zuweisung eine Pauschale pro Flüchtling und Monat. Die Landkreise und kreisfeien Städte erhalten eine monatliche Pauschale für jede aufgenommene Person, mit der die Kosten der Unterbringung und der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz abgegolten werden. Die Pauschale differenziert weiterhin in drei Stufen zwischen Ballungsräumen und ländlichen Regionen. In allen drei Stufen gelten die zum 1. Januar 2016 festgesetzten Höhen unverändert fort.

Stufe I Darmstadt, Offenbach, Frankfurt und Wiesbaden 1.050 Euro.
Stufe II Kassel und Regierungsbezirk Darmstadt 940 Euro.
Stufe III Regierungsbezirke Gießen und Kassel 865 Euro.

Darüber hinaus wird die bislang abgestufte, so genannte kleine Pauschale für Flüchtlinge, die SGB II beziehen und für die die Kommunen bereits Zahlungen des Bundes – wie die vollständige Erstattung der Kosten der Unterkunft – beziehen, auf einen einheitlichen Betrag von 120 Euro für soziale Betreuung festgesetzt. Diese Regelung gilt ab dem 01. Januar 2017 für Flüchtlinge, die bereits den Kommunen zugewiesen wurden sowie für Neuzugänge unter den Flüchtlingen.

Zur Entlastung der Kommunen bei den Gesundheitskosten wird der Grenzbetrag zur Übernahme der Gesundheitskosten auf 10.000 Euro abgesenkt. Für Flüchtlinge und Asylsuchende, die ab dem 01. Januar 2017 erstmalig einer Kommune zugewiesen werden, gilt: Die Zeitspanne, für die eine Erstattung über die Zeitdauer des Asylverfahrens hinaus möglich ist (dies betrifft überwiegend abgelehnte Asylbewerber), wird von 2 auf 3 Jahre verlängert.

Die zwischen dem Land und den Kommunalen Spitzenverbänden erzielte Einigung gilt bis zum 31. Dezember 2020 und damit für den gleichen Zeitraum wie die Geltung des Landesaufnahmegesetzes.

Im Interesse der Kommunen wird im LAG eine Satzungsermächtigung für die Gebietskörperschaften aufgenommen, damit die Gebühren für die Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften von den Kommunen autonom erhoben und bei anerkannten Flüchtlingen im SGB II-Bezug mit dem Bund kostendeckend abgerechnet werden können.

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