„Seit 2013 gibt es die Aufforderung, klinische Krebsregister zu erstellen. Die Aufgabe des hessischen Krebsregisters ist dabei, insbesondere die personenbezogene Erfassung der Daten aller stationär und ambulant versorgten Patientinnen und Patienten, die an Krebs erkrankt sind. Mit dem klinischen Krebsregister wird der komplette Krankheitsverlauf mit Diagnosen und Therapiemaßnahmen personenbezogen dokumentiert. Patientinnen und Patienten haben jedoch mit der Widerspruchslösung das Recht, gegen eine entsprechende Meldung an das Krebsregister vorzugehen. Alles in allem informiert das klinische Krebsregister über die Behandlungen, den Erfolg und den Verlauf der Krebserkrankung und stellt einen Beitrag zur weiteren Steigerung der Qualität der Therapie von Krebserkrankungen dar.

Die Evaluierung des Ende diesen Jahres auslaufenden Gesetzes hat gezeigt, dass inhaltlicher Änderungs- und Ergänzungsbedarf darin besteht, für einen erleichterten Datenaustausch des Hessischen Krebsregisters mit dem Deutschen Kinderkrebsregister eine gesetzliche Grundlage zu schaffen. Darüber hinaus soll die fachliche Unabhängigkeit gestärkt und die Aufgaben des wissenschaftlichen Beirates genauer ausformuliert werden. Formell wird die Befristung des Gesetzes augenblicklich von fünf auf vier Jahre gesenkt. Am Ende ermöglichen wir mit der Novelle des Hessischen Krebsregistergesetzes, dass ein effizientes klinisches Krebsregister weiterhin in Hessen dem Wohle der Patientinnen und Patienten dient.“

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